Navigation überspringen Sitemap anzeigen

Notarkosten

Notargebühren sind bundesweit einheitlich im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.

Notare sind verpflichtet, alle gesetzlich im GNotKG vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Das gilt auch dann, wenn der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wurde.

Notare dürfen weder Rabatte gewähren, noch dürfen sie bei besonders komplizierten Geschäften eine höhere Gebühr verlangen.

Ob die Abrechnungen korrekt sind, wird regelmäßig durch die zuständige Dienstaufsichtsbehörde des Notars, bei mir durch das Landgericht Osnabrück, überprüft.

Die Gebühren werden nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem Geschäftswert bemessen. Beispiele für den Gegenstandswert:

  • Bei einem Grundstückskaufvertrag ist das der Kaufpreis, bei einem Grundstücksübertragungsvertrag / Schenkung der Wert der Immobilie;
  • Bei Testamenten, Erb- oder Eheverträgen ist das das Reinvermögen der Beteiligten (unter Abzug der Schulden bis zu 50 % des Vermögens).
  • Wenn der Geschäftswert sich nicht ermitteln lässt, wird er geschätzt. In manchen Fällen wird ein Regelgeschäftswert von 5.000 € angenommen

Im Wesentlichen sind vier Arten von Gebühren maßgebend. Beispiele dafür:

  • 2,0 Gebühr: z.B. Verträge, Ehegattentestamente, Beschlüsse
  • 1,0 Gebühr: für einseitige Erklärungen (z.B. Zwangsvollstreckungsunterwerfung, Einzeltestament, Entwurf einer Handelsregisteranmeldung, Beurkundung einer Grundschuld)
  • 0,5 Gebühr: z.B. Fertigung eines Löschungsantrages,
  • 0,2 Gebühr: z.B. Unterschriftsbeglaubigung
  • 2,0 Beurkundungsgebühr bei einem Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 250.000 € beträgt 1.070 €, mit einem Kaufpreis von 500.000 € (1.870 €).
  • 1,0 Gebühr für einseitige Erklärungen bei einem Geschäftswert von 200.000 € beträgt 435 €, von 400.000 € (785 €)
  • 0,5 Gebühr für die Fertigung eines Löschungsantrages bei einer Grundschuld von 100.000 € beträgt 136,50 €

Mindestgebühr z.B.

  • bei Beurkundung von Verträgen 120 €
  • bei Beurkundung von einseitigen Erklärungen (Testament, Grundschuld)  60 €
  • bei Unterschriftsbeglaubigung 20 €

Zu der Beurkundungsgebühr kommen häufig noch Nebengebühren (z.B. Betreuungsgebühr, Vollzugsgebühr, Treuhandgebühr je 0,5 Gebühr) hinzu, wenn der Notar zusätzliche Aufgaben übernimmt. 

Das sind z.B. die Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumsumschreibung bei einem Kaufvertrag zur Absicherung der Vertragspartner, das Anfordern und Prüfen von Löschungsunterlagen, die Übernahme von Treuhandtätigkeiten.

Weiter müssen die Notare Auslagen für Kopien, Porto, Telefon, Grundbucheinsichten, Baulastenauskünfte, Liegenschaftskarten und die Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Die Gesamtkosten eines Kaufvertrages mit Beurkundungs-, Betreuungs- und Vollzugsgebühr bei einem Kaufpreis von 200.000 €, 100 Kopien und 2 Grundbucheinsichten betragen 1.613.64 €; bei einem Kaufpreis von 400.000 € betragen die oben genannten Kosten 2.863,14 €.

Zum Seitenanfang